Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2025.315 / sr / jb (60381.2 (P)) Art. 185 Urteil vom 11. Dezember 2025 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Ch. Huber Verwaltungsrichterin Pfisterer Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj führer z.Zt.: JVA Solothurn, Jurastrasse 1, 4543 Deitingen unentgeltlich vertreten durch Alain Joset, Rechtsanwalt, Pelikanweg 2 / Viaduktstrasse 65, 4054 Basel gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend (bedingte) Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug gemäss Art. 62 StGB Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 25. Juli 2025 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Am 6. Dezember 2016 wurde A._____ vom Bezirksgericht Zurzach wegen qualifizierter sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Nötigung, Nötigung und Anstiftung zu falschem Zeugnis zu einer Freiheitsstrafe (teilweise als Zusatzstrafe) von insgesamt 9 ¼ Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde ihm gegenüber gestützt auf Art. 64 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) eine Verwahrung ange- ordnet. Im Berufungsverfahren reduzierte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 6. Juni 2018 die Freiheitsstrafe auf neun Jahre, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft von 2'031 Tagen (14. November 2012 bis 6. Juni 2018). Anstelle einer Ver- wahrung wurde gegenüber A._____ gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme zwecks Behandlung seiner schweren psychischen Störung (Merkmale einer akzentuierten narzissti- schen Persönlichkeit; stark ausgeprägter Dominanzfokus) angeordnet. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_933/2018 vom 3. Oktober 2019 (BGE 146 IV 1) ab. Bei den abgeurteil- ten Sexualdelikten ging es darum, dass A._____ im Kontext einer von ihm geleiteten Meditationsschule von Frauen sexuelle Handlungen einforderte, unter Ausübung psychischen Drucks und teilweise auch unter Androhung bzw. Antun von Gewalt. Er verlangte u.a., dass die betroffenen Frauen ihn zur Entwicklung ihrer geistigen Reife und zur Erlangung der persönlichen Erleuchtung als spirituellen Meister oral befriedigten und seinen heiligen Samen schluckten. 2. Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 hob das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Amt für Justizvollzug (AJV), die vom Obergericht ange- ordnete vollzugsbegleitende ambulante Massnahme suspensiv bedingt auf den Zeitpunkt auf, an dem das Bezirksgericht Brugg (recte: Zurzach) über den Antrag der Vollzugsbehörde auf Anordnung einer stationären (thera- peutischen) Massnahme nach Art. 59 StGB (zur Behandlung von psychi- schen Störungen) rechtskräftig entschieden habe. 3. Am 10. November 2021 erging der Beschluss des Bezirksgerichts Zurzach, mit welchem A._____ gegenüber gestützt auf Art. 59 i.V.m. Art. 63b Abs. 5 StGB eine stationäre (therapeutische) Massnahme angeordnet wurde. Auf Beschwerde von A._____ beim Obergericht bestätigte dieses mit Entscheid vom 9. Mai 2022 die stationäre Massnahme. Die dagegen gerichtete Beschwerde von A._____ beim Bundesgericht blieb erfolglos und wurde -3- mit Urteil 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 (BGE 149 IV 325) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. 4. Seit dem 27. September 2023 wird die stationäre (therapeutische) Mass- nahme in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn vollzogen. Davor be- fand sich A._____ seit 11. Januar 2016 in der Abteilung 60plus der JVA Lenzburg. 5. Am 23. Juli 2025 stellte A._____ beim AJV ein Gesuch um unverzügliche (bedingte) Entlassung aus der stationären Massnahme. 6. Am 25. Juli 2025 verfügte das AJV: 1. Das Gesuch von A._____ wird abgewiesen und eine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme verweigert. 2. Nach Vorliegen der Beurteilung der Fachkommission wird die Vollzugspla- nung angepasst und zeitnah über das weitere Vorgehen entschieden. B. 1. Dagegen liess A._____ am 4. September 2025 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht einreichen, mit den Anträgen (in der Sache): 1. Es sei die Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Aargau vom 25. Juli 2025 vollumfänglich aufzuheben und A._____ sei unverzüglich (bedingt) aus dem stationären Massnahmenvollzug zu entlassen. 2. Eventualiter sei die Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Aargau vom 25. Juli 2025 aufzuheben und der Beschwerdegegner gericht- lich anzuweisen, A._____ unverzüglich (bedingt) aus dem stationären Massnahmenvollzug zu entlassen. 3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. Im Falle eines Unterliegens sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen. 2. Mit Beschwerdeantworten vom 24. September 2025 und 29. September 2025 beantragten die Oberstaatsanwaltschaft und das AJV die kostenfälli- ge Abweisung der Beschwerde. -4- 3. In der Replik vom 6. Oktober 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 4. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 bewilligte die instruierende Verwal- tungsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung und bestellte Alain Joset, Rechtsanwalt, Basel, zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter. C. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden be- treffend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) (§ 55a Abs. 1 des Einführungs- gesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]). Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztin- stanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichts- beschwerde zulässig. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in ande- ren Gesetzen (§ 54 Abs. 3 VRPG). Erstinstanzliche Entscheide des Depar- tements Volkswirtschaft und Inneres, welche die Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug oder die Aufhebung einer Massnahme betreffen, sind direkt beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 54 Abs. 3 VRPG i.V.m. § 55a Abs. 2 EG StPO). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. 3. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Ermessensüber- und -unterschreitung oder Ermessensmiss- brauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Obwohl § 55 Abs. 3 VRPG in -5- Fällen der vorliegenden Art keine Ermessenskontrolle vorsieht, ist eine sol- che gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und die dazu ergangene Praxis geboten (vgl. BGE 147 I 259, Erw. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. November 2020, Erw. 1.3). II. 1. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid bezüglich Verweigerung der (beding- ten) Entlassung des Beschwerdeführers aus dem stationären Massnah- menvollzug bzw. bezüglich Fortführung der vom Bezirksgericht Zurzach ihm gegenüber angeordneten stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung einer psychischen Störung gemäss Art. 59 StGB auf das psy- chiatrische Ergänzungsgutachten von med. pract. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Mai 2025 samt Ergänzungen vom 15. Juli 2025. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, Massstab für die Beur- teilung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung sei die Frage, ob die Gefahr weiterer strafbarer Handlungen bestehe. Gleich wie bei einer Prü- fung der Aufhebung einer Massnahme gehe es nicht mehr um eine retro- spektive Beurteilung des Erfolgs einer Behandlung. Vielmehr werde pros- pektiv eine günstige Prognose thematisiert. Diese Haltung des Gesetzge- bers komme bei der Formulierung der Entlassungsprognose nach Art. 62 Abs. 1 StGB zum Ausdruck. Bei der Entlassungsprognose sei in der Praxis neben der Beurteilung des aktuellen psychischen Gesundheitszustands insbesondere die Frage von Bedeutung, wie sich die Situation der internier- ten Person in Freiheit präsentieren würde. Das Rückfallrisiko lasse sich am Behandlungserfolg einschätzen. Eine wichtige Entscheidungsgrundlage bilde dabei das Verhalten der betroffenen Person während allfälliger Voll- zugslockerungen. Daneben spielten das Verhalten im Vollzug, die Ausein- andersetzung mit dem Delikt, die zukünftige Lebenssituation und der so- ziale Empfangsraum (Arbeit, Wohnen, finanzielle Situation, soziale Bezie- hungen, Partnerschaft, familiäres Umfeld, geregelte Tagesstruktur, allfälli- ge Nachbetreuung) eine Rolle. Prognoserelevant seien sodann die Modali- täten einer allfälligen (bedingten) Entlassung wie die Dauer der Probezeit, die Verpflichtung zu einer ambulanten Behandlung, die Anordnung einer Bewährungshilfe oder die Auflage von Weisungen. Im Verlauf der stationären Massnahme des Beschwerdeführers hätten bis- her kaum therapeutische Fortschritte erzielt werden können. Bezüglich des aktuellen Rückfallrisikos komme der Gutachter zum Schluss, dass dieses von einem deutlichen auf ein moderates Ausmass (recte: auf ein moderates bis deutliches Ausmass) habe gesenkt werden können, wozu aber nicht eine deliktorientierte Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit sei- nen Taten oder eine störungsspezifische Auseinandersetzung mit den Risi- -6- koeigenschaften beigetragen habe, sondern lediglich der Alterseffekt und Erektionsstörungen. Aus den Ausführungen im aktuellen Gutachten werde zudem klar ersichtlich, dass für ein vertretbares Risikomanagement grund- sätzlich eine monitorisierende Begleitung des Beschwerdeführers notwen- dig sei (durch Therapie, Institution, Auswertung elektronischer Geräte, spä- ter durch Bewährungshilfe). Es seien gemäss Gutachten verschiedene Va- rianten in der weiteren Vollzugsplanung denkbar. Einerseits könne die Massnahme über einen offenen Vollzug in einem Wohnheim oder direkt zur bedingten Entlassung vor Erreichen der Regelhöchstdauer (am 9. Novem- ber 2026) überführt werden (mit Probezeit, Fortsetzung einer begleitenden Therapie, enger Begleitung durch die Institution und die Bewährungshilfe, Auswertung elektronischer Geräte). Anderseits könnte Antrag auf Anord- nung einer Verwahrung in einem adäquaten Setting gestellt werden. Beim aktuellen Aktenstand könne die Vollzugsbehörde das weitere Vorge- hen noch nicht eindeutig beurteilen. Zur Vervollständigung der Aktenlage seien bereits aktuelle Berichte der Vollzugseinrichtung und der Therapie einverlangt sowie die Konkordatliche Fachkommission (KoFako) um eine Beurteilung der verschiedenen Varianten der weiteren Vollzugsplanung er- sucht worden. Diese könne ihre Einschätzung voraussichtlich am 29. Sep- tember 2025 abgeben. Sobald diese vorliege, könne die Vollzugsbehörde auf die vorliegende Angelegenheit zurückkommen. Zum aktuellen Zeit- punkt sei hingegen eine Entlassung abzulehnen. 2. Der Beschwerdeführer hält dagegen, die Erfolgsaussichten einer Weiter- führung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB seien gemäss psy- chiatrischem Ergänzungsgutachten vom 16. Mai 2025 als sehr gering zu werten. Der Gutachter empfehle ausdrücklich, die stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufzuheben. Die Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn hätten bereits in ihrem Therapiebericht vom 24. Oktober 2024 sowie in ihrem jüngsten Bericht vom 18. August 2025 ihre Ansicht geäussert, dass die stationäre staatliche Zwangstherapie als aussichtslos bezeichnet werden müsse. Ferner komme auch die JVA Solothurn in ihrem Vollzugsbericht vom 11. August 2025 – in ausserordentlich klaren Worten – zum Fazit, dass die stationäre Massnahme vorliegend aussichtslos und daher nicht weiterzuführen sei. Gemäss Art. 56 Abs. 6 und Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB sei eine stationäre (therapeutische) Massnahme, deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt seien, aufzuheben. Dies ergebe sich auch aus dem stets zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Notwendige Voraussetzung für die Fortführung einer Massnahme sei die Aussicht auf eine therapeutische Senkung der Rückfallgefahr und Verbesserung der Legalprognose. Diese Voraussetzung sei hier nach übereinstimmender Einschätzung des Gut- achters, der Therapeuten und der Vollzugseinrichtung nicht gegeben. Rei- -7- ne Sicherungsaspekte seien im Bereich der stationären therapeutischen Massnahmen nicht zu berücksichtigen. Dementsprechend sei die Mass- nahme aufzuheben und der Beschwerdeführer (bedingt) aus dem Mass- nahmenvollzug zu entlassen. Eine Verwahrung falle hier ausser Betracht. Dem Unterzeichneten sei kein Fall eines verurteilten Sexualstraftäters in der Schweiz bekannt, der gestützt auf ein individuelles Rückfallrisiko von höchstens 9% verwahrt worden sei. Eine solch einschneidende Massnah- me bei einer derart niedrigen Rückfallwahrscheinlichkeit sei in einer (eini- germassen) liberalen Rechtsordnung undenkbar. 3. 3.1. Die stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychi- schen Störungen ist in Art. 59 StGB geregelt. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit sei- ner psychischen Störung in Zusammenhang steht (Abs. 1 lit. a), und zu er- warten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Abs. 1 lit. b). Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrich- tung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung (Abs. 2). Solange die Ge- fahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt (Abs. 3). 3.2. Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben (Art. 56 Abs. 6 StGB). Dieser Grundsatz ist weit auszule- gen. Er kommt nicht nur zur Anwendung, wenn die Anordnungsvorausset- zungen einer Massnahme nachträglich entfallen und damit nicht mehr be- stehen, sondern – a fortiori – auch dann, wenn sie von Anfang an gar nie vorgelegen haben (Urteile des Bundesgerichts 6B_866/2017 vom 11. Ok- tober 2017, Erw. 1.2, und 6B_798/2014 vom 20. Mai 2015, Erw. 2.1, in BGE 141 IV 203 nicht publizierte Erwägung). Gründe dafür, derentwegen die Anordnungsvoraussetzungen einer stationären therapeutischen Mass- nahme nachträglich entfallen, werden in Art. 62c Abs. 1 und 6 StGB ge- nannt. Gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wird eine stationäre therapeutische Massnahme insbesondere aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortfüh- rung als aussichtslos erscheint. Dabei soll das Scheitern einer Massnahme nicht leichthin angenommen werden (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 6B_534/2020 vom 25. Juni 2020, Erw. 2.2, und 6B_473/2014 vom 20. No- vember 2014, Erw. 1.5.2). Erforderlich ist, dass sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweist. Davon ist nur auszugehen, wenn sie nach Lage der Dinge keinen Erfolg verspricht (BGE 143 IV 445, Erw. 2.2; 141 IV 49, Erw. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_309/2023 vom 30. No- -8- vember 2023, Erw. 2.2.1). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Laufe des Vollzugs herausstellt, dass dadurch kein Erfolg im Sinne einer deut- lichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten über die Dauer von fünf Jahren erreicht werden kann (BGE 134 IV 315, Erw. 3.7; Urteile des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021, Erw. 2.3.2, 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021, Erw. 1.2.1, und 6B_534/2020 vom 25. Juni 2020, Erw. 2.2). Auch wenn die Rechtsprechung nicht voraussetzt, dass in jedem Fall schon innerhalb einer Behandlungsdauer von fünf Jah- ren ein Zustand erreicht werden kann, der eine Bewährung des Betroffenen in Freiheit rechtfertigt, genügen die bloss vage, theoretische Möglichkeit einer Verringerung der Rückfallgefahr und die Erwartung einer lediglich mi- nimalen Verringerung für die Anordnung und Weiterführung einer therapeu- tischen Massnahme nicht (BGE 134 IV 315, Erw. 3.4.1; Urteile des Bun- desgerichts 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021, Erw. 1.4.1, 6B_1088/2020 vom 18. November 2020, Erw. 1.3.1, und 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019, Erw. 2.2.1; je mit Hinweisen). Die Erfolglosigkeit oder Unzweckmässigkeit einer Massnahme kann in un- genügenden therapeutischen Möglichkeiten liegen. Denkbar ist auch, dass eine konkrete therapeutische Beziehung generell nicht hergestellt werden kann. Häufig anzutreffen sind weiter die Fälle, dass eine betroffene Person die Aufgebote oder Anweisungen des Therapeuten missachtet oder eine Behandlung überhaupt verweigert. Ein Festhalten an aussichtslosen Mass- nahmen ist nicht nur rechtsstaatlich bedenklich, sondern überdies auch we- nig effizient, weil eine destruktive Haltung einzelner Personen das thera- peutische Setting für die anderen Insassen verschlechtern kann und viele Ressourcen bindet (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, N. 18 zu Art. 62c; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2018 vom 1. Mai 2019, Erw. 1.8). Allerdings darf die Verpflich- tung, bei den Resozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbe- reitungen mitzuwirken (Art. 74 Abs. 4 StGB), nicht ins Belieben der betrof- fenen Person gestellt werden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2018 vom 1. Mai 2019, Erw. 1.8). Die Feststellung, dass eine Massnahme ihren Zweck nicht erreiche, bedeutet zudem nicht zwangsläu- fig, dass die betroffene Person für jede Therapie unzugänglich ist. Sie kann trotz Schwierigkeiten weiterhin massnahmenbedürftig sein. Diese Erkennt- nis kann die folgerichtige Konsequenz haben, dass eine therapeutische Massnahme durch eine besser geeignete Massnahme ersetzt werden kann. Auf der anderen Seite gilt es zu bedenken, dass ein Aufenthalt in einer therapeutischen Institution stets mit dem Therapieziel der Verbesse- rung der Legalprognose begründet werden muss. Ein Aufenthalt in einer therapeutischen Institution einzig zum Zweck der Sicherung ist rechtlich nicht zulässig (HEER, a.a.O., N. 20 zu Art. 62c; vgl. auch BGE 137 IV 201, Erw. 1.3 S. 204; Urteile des Bundesgerichts 6B_504/2020 vom 17. Sep- tember 2020, Erw. 2.2, und 6B_1038/2017 vom 21. November 2017, Erw. 3.6.1, und 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017, Erw. 1.4.3). Steht -9- fest, dass sich eine betroffene Person trotz mehrerer aufrichtiger Motiva- tionsversuche nicht oder nicht ernsthaft auf die erforderliche Behandlung einlassen kann, gibt es keine Interventionen mehr, die dem Therapieziel dienen würden. Zu diesem Zeitpunkt gilt die Massnahme als aussichtslos (Urteil des Bundesgerichts 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020, Erw. 2.5.2). Den Entscheid über die Aufhebung einer Massnahme wegen Aussichtslo- sigkeit nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB trifft die Vollzugsbehörde (Urteile des Bundesgerichts 7B_309/2023 vom 30. November 2023, Erw. 2.2.2, 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021, Erw. 1.2.1, und 6B_353/2020 vom 14. September 2020, Erw. 2.2.1). 3.3. Über die Rechtsfolgen der rechtskräftigen Aufhebung einer stationären the- rapeutischen Massnahme hat hingegen das zuständige erstinstanzliche (Straf-)Gericht zu befinden (BGE 148 IV 1, Erw. 3.4.2; 145 IV 167, Erw. 1.3; 141 IV 49, Erw. 2.5; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_309/2023 vom 30. November 2023, Erw. 2.2.2; HEER, a.a.O., N. 1a zu Art. 62d). Es prüft vorab, ob eine allfällige Reststrafe zu vollziehen oder Ersatzmassnahmen anzuordnen sind. Das Gericht kann diesfalls auf den ursprünglichen Entscheid zurückkommen und eine andere (stationäre oder ambulante) Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen (vgl. Art. 62c Abs. 3 StGB; siehe auch Art. 62c Abs. 6 StGB). Auf Antrag der Vollzugsbehörde kann es auch die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB anordnen, sofern die Anlasstat ein Delikt war, welches die Verwahrung gerechtfertigt hätte, und zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht (vgl. BGE 141 IV 49, Erw. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_685/2014 vom 25. September 2014, Erw. 2.1, und 6B_497/2013 vom 13. März 2014, Erw. 2.2; je mit weiteren Hinweisen). Es handelt sich um die Substitution einer stationären therapeutischen Massnahme durch eine Verwahrung, d.h. um eine Anpassung der früheren Massnahme an eine spätere Entwick- lung (BGE 148 IV 1, Erw. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_878/2023 vom 29. Februar 2024, Erw. 2, 6B_492/2022 vom 20. Juni 2022, Erw. 2.4, 6B_544/2021 vom 23. August 2021, Erw. 3.3.2, und 6B_82/2021 vom 1. April 2021, Erw. 3.3 [nicht publiziert in BGE 147 IV 218]). Kann der thera- peutische Zweck aufgrund festgestellter Aussichtslosigkeit der Massnahme nicht weiterverfolgt werden, tritt im Rahmen von Art. 62c Abs. 4 StGB statt- dessen der Sicherungsgedanke in den Vordergrund (BGE 145 IV 167, Erw. 1.8; vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 6B_1093/2021 vom 17. März 2022, Erw. 2.1). Die Umwandlung einer Massnahme nach weitgehender oder vollständiger Strafverbüssung stellt dabei erhöhte An- forderungen bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit, es sei denn, es wird eine einschneidendere durch eine mildere Massnahme ersetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019, Erw. 2.3.5). - 10 - 3.4. Voraussetzung für eine bedingte Entlassung gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB, für deren Anordnung wiederum die Vollzugsbehörde zuständig ist (Art. 62d StGB), ist eine günstige Prognose, die vorliegt, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behan- delten Störung in Zusammenhang stehen. Eine Heilung im medizinischen Sinne ist indes nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene gelernt hat, mit seinen Defiziten umzugehen. Entscheidend ist, dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr durch die Behandlung ausreichend vermindert werden konnte (vgl. BGE 137 IV 201, Erw. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_77/2022 vom 23. November 2022, Erw. 3.1.1, 6B_1187/2019 vom 7. Juli 2020, Erw. 1.2.1, 6B_699/2019 vom 16. Januar 2020, Erw. 2.3.1, 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017, Erw. 1.6, und 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017, Erw. 2.2; je mit Hinweisen). Gibt es allerdings anders als im Fall, den das Bundesgericht in seinem Ur- teil 6B_684/2020 vom 21. April 2021 zu beurteilen hatte, keine nicht ver- büsste Freiheits- bzw. Reststrafe, die im Falle der Aufhebung der stationä- ren therapeutischen Massnahmen primär anzutreten wäre (a.a.O., Erw. 1.3), stellt sich die Frage, ob es Sinn macht, eine bedingte Entlassung wegen einer zu ungünstigen Legalprognose zu verweigern. Sollte unter die- sen Umständen keine anderweitige erfolgsversprechende (stationäre) the- rapeutische Massnahme (mehr) in Frage kommen und das zuständige Ge- richt auf allfälligen Antrag der Vollzugsbehörde (mangels genügender Rückfallwahrscheinlichkeit) auch keine Verwahrung anordnen, müsste die betroffene Person nach der gesetzlich gebotenen Aufhebung einer aus- sichtslos gewordenen stationären therapeutischen Massnahme zwingend aus dem Massnahmenvollzug entlassen werden. In diesem Fall wäre trotz verbleibender ungünstiger Legalprognose eine bedingte Entlassung mit Anordnung einer Probezeit, Bewährungshilfe und allfälligen Weisungen (namentlich betreffend den Aufenthalt in einer betreuten Einrichtung) aus spezialpräventiven Überlegungen auf jeden Fall vorteilhafter als eine un- vorbereitete unbedingte Entlassung ohne jede sichernde Begleitmassnah- me. Insofern könnte es sich empfehlen, die Voraussetzungen für eine be- dingte Entlassung in einer derartigen Fallkonstellation gerade auch im Hin- blick auf die Legalprognose nicht allzu restriktiv anzuwenden (vgl. dazu auch HEER, a.a.O., N 20a zu Art. 62c). Die Weigerung, an Resozialisierungsmassnahmen aktiv mitzuwirken, ist zwar grundsätzlich ebenfalls als negatives Prognoseelement zu gewichten. Doch darf der Staat die Freiheit nur so lange entziehen, als die vom Insas- sen ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag, wobei sich eine insti- tutionelle therapeutische Massnahme – wie erwähnt (siehe Erw. 3.2 vorne) – nur zwecks Reduzierung des Rückfallrisikos durch Verbesserung der in - 11 - der zu behandelnden Person liegenden Faktoren anordnen und aufrechter- halten lässt, nicht (einzig) unter Sicherheitsaspekten, da sie sich ansonsten nicht mehr von der Verwahrung unterscheiden liesse, die nur unter den in Art. 64 StGB vorgesehenen Voraussetzungen zulässig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1083/2017 vom 21. November 2017, Erw. 3.6.1; BGE 137 IV 201, Erw. 1.3 S. 204). 3.5. Vor Aufhebung einer stationären Massnahme oder der bedingten Ent- lassung aus dem Massnahmenvollzug ist der Eingewiesene anzuhören und ein Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung einzuholen (Art. 62d Abs. 1 Satz 3 StGB). Hat der Täter eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen, so beschliesst die zuständige Behörde gestützt auf ein Gutach- ten eines unabhängigen Sachverständigen und nach Anhörung einer Kom- mission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehör- den sowie der Psychiatrie (Art. 62d Abs. 2 Satz 1 StGB). Die Anhörung dieser Fachkommission wird bei der Entlassung gefährlicher Massnahmen- patienten, d.h. bei Tätern mit Delikten nach Art. 64 Abs. 1 StGB, obligato- risch vorgeschrieben (HEER, a.a.O., N. 22 zu Art. 62d). Dennoch kommt ihr eine bloss beratende Funktion zu, die an der Entscheidungskompetenz der Vollzugsbehörde nichts ändert. Ihre Feststellungen haben den Charakter einer Empfehlung, sind aber keineswegs bloss konsultativer Natur (HEER, a.a.O., N. 22a zu Art. 62d). Ihre Stellung ist vergleichbar mit derjenigen einer sachverständigen Person, wobei das Bundesgericht den psychiatri- schen Gutachten Priorität einzuräumen scheint; jedenfalls, wenn diese schlüssiger und nachvollziehbarer sind als der Bericht der Fachkommission (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015). Von den Beurteilungen in einem psychiatrischen Gutachten darf deshalb auch dann nicht bzw. nur aus triftigen Gründen abgewichen werden, wenn die Fachkommission der sachverständigen Person widerspricht (vgl. HEER, a.a.O., N. 22f zu Art. 62d unter Verweis auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung zu den Voraussetzungen, unter welchen von einer gutachter- lichen Beurteilung abgewichen werden darf [vgl. dazu statt vieler: BGE 141 IV 369, Erw. 6.1]). 4. 4.1. In diagnostischer Hinsicht ist dem Ergänzungsgutachten von med. pract. B._____ vom 16. Mai 2025 (Vorakten, act. 07 289 ff.; nachfolgend: Gut- achten) zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor nar- zisstische Persönlichkeitsmerkmale nachweisbar sind, die einer entspre- chenden Persönlichkeitsakzentuierung zuzuordnen sind, wobei zwischen- zeitlich – vermutlich bedingt durch eine gewisse Altersmilde und zufolge Resignation aufgrund des Vollzugsverlaufs – eine leichte Abschwächung der narzisstischen Merkmale von deutlich auf moderat erkennbar sei (Gut- achten, S. 36). In Bezug auf die Dominanzproblematik könne hingegen - 12 - nicht von einer relevanten Veränderung ausgegangen werden. Zwar lasse auch diesbezüglich eine gewisse Altersmilde eine leicht günstige Entwick- lung erahnen. Es sei aber völlig unklar, wie sich der Beschwerdeführer in Freiheit verhalten würde. Dass er diese Merkmale im Setting eines Straf- und Massnahmenvollzugs nicht zeige (wobei allenfalls die Beziehung zu Frau C._____ in Anbetracht der Schilderungen insbesondere des Zentralgefängnisses Lenzburg von einem gewissen dominanten Verhalten zeuge), sei nicht erstaunlich. Betreffend die andere, unklare sexuelle Problematik mit hebephilen und möglicherweise auch sadistischen Zügen lasse sich mangels Bearbeitung der Anlassdelikte und ungenügender Offenheit in Bezug auf die eigene Sexualität ebenfalls keine Veränderung erkennen, wobei altersbedingt von einer zumindest leichten Abnahme seiner Libido auszugehen sei. Demnach lasse sich bezüglich aller drei Risikoeigenschaften aufgrund des inzwischen erreichten Alters des Beschwerdeführers eine leichte Abnahme des Ausmasses derselben postulieren. Beim Deliktmechanismus ergäben sich keine neuen Einschätzungen im Vergleich zu den Vorgutachten (Gutachten, S. 37). Gemäss der auf dieser Grundlage abgegebenen aktuellen gutachterlichen Risikoeinschätzung (Gutachten, S. 38 ff.) hat das Rückfallrisiko des Be- schwerdeführers aufgrund seines fortgeschrittenen Alters (72 Jahre im Zeitpunkt der Begutachtung) und seiner gesundheitlichen Probleme mit Auswirkungen auf die Erektionsfähigkeit abgenommen, wohingegen bei den Risikoeigenschaften insofern keine Veränderung eingetreten sei, als der Beschwerdeführer diese nicht als deliktrelevant anerkenne und folglich keinen risikoarmen Umgang damit erlernen konnte. Sein aktuelles Risiko- profil habe von einem deutlichen auf ein moderates bis deutliches Ausmass gesenkt werden können, wozu aber nicht eine deliktorientierte Auseinan- dersetzung mit den Taten oder eine störungsspezifische Auseinanderset- zung mit den Risikoeigenschaften beigetragen hätten, sondern lediglich Al- terseffekte und Erektionsstörungen. Bei einem – gemäss Verlaufsbeurtei- lung mittels FOTRES – aktuell moderat bis deutlich ausgeprägten Risiko- profil und geringen Selbstkontrollfähigkeiten (zufolge fehlender Einsicht in seine Straftaten und Risikoeigenschaften) lasse sich ein moderates bis deutliches Rückfallrisiko für einschlägige Sexualdelikte mit Erwachsenen ableiten (Gutachten, S. 41). Im Vergleich mit einem durchschnittlichen Sexualstraftäter sei das aktuelle Rückfallrisiko leicht überdurchschnittlich (Gutachten, S. 42). Beruhend auf einer Basisrate von 9% innerhalb von neun Jahren (festgestellt bei einer bundesweiten Untersuchung zur Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen in Deutschland, Bezugsraum 2004 bis 2013, wonach 9% der verurteilten Sexualstraftäter mit einem erneuten Gewalt- oder Sexualdelikt rückfällig wurden) liege die Rückfallwahrscheinlichkeit des Beschwerdefüh- rers in Bezug auf sexuelle Nötigung und andere einschlägige Sexualdelikte demzufolge bei leicht über 9% innerhalb von neun Jahren für den Fall, dass - 13 - er ohne Auflagen oder mit der Auflage einer ambulanten Therapie in die Freiheit entlassen würde. In einem Setting mit vielen Freiheiten sowie län- geren unbegleiteten Ausgängen und Urlauben wäre das Rückfallrisiko im Vergleich zu einem Leben in Freiheit als leicht gemindert und somit mode- rat einzustufen, wodurch die Rückfallwahrscheinlichkeit bei ca. 9% inner- halb von neun Jahren läge. (Gutachten, S. 43). Aufgrund dessen empfiehlt der Gutachter für den Fall einer bedingten Ent- lassung aus dem Massnahmenvollzug die Anordnung einer ambulanten Behandlung bei einer forensisch versierten Fachperson zwecks Versuchs einer Monitorisierung seiner Kontakte zu Frauen sowie eine Kontrolle sei- ner elektronischen Geräte, beispielswiese durch die Forentec. Dadurch liesse sich das gegenwärtig moderate bis deutliche und damit überdurch- schnittliche Rückfallrisiko für einschlägige Sexualdelikte, das sich im Laufe der Zeit wieder auf ein deutliches Mass erhöhen würde, falls beim Be- schwerdeführer die sexuelle Appetenz wieder ansteigen und/oder er seine Erektionsprobleme behandeln lassen würde, bis zu einem gewissen Grad regulieren (Gutachten, S. 45). 4.2. Aus dieser schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Risikoana- lyse ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer für den Fall einer bedingten Entlassung in die Freiheit oder in eine offen geführte Einrichtung mit vielen Freiheiten keine günstige Legalprognose gestellt werden kann, was einer bedingten Entlassung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 StGB an sich entgegen- stehen würde (siehe dazu Erw. 3.4 vorne). Sein Rückfallrisiko für einschlä- gige Sexualdelikte ist weiterhin durchschnittlich (in einer offen geführten Einrichtung) bis überdurchschnittlich (in Freiheit) und konnte durch eine de- liktorientierte und störungsspezifische therapeutische Behandlung im Rah- men der zunächst vollzugsbegleitenden ambulanten und anschliessend der stationären Massnahme mangels Einlassung des Beschwerdeführers nicht (massgeblich) gesenkt werden. Gemäss dem psychiatrischen Gut- achter ist der Beschwerdeführer aufgrund mangelnder Ehrlichkeit und Of- fenheit sowie Nichtgeständigkeit anhaltend nicht motiviert für eine risiko- senkende Behandlung. Somit käme eine bedingte Entlassung des Be- schwerdeführers in sehr weiter Interpretation von Art. 62 Abs. 1 StGB allen- falls in Betracht, um zu verhindern, dass er wegen Aussichtslosigkeit der derzeitigen stationären therapeutischen Massnahme und Aufhebung der- selben gestützt auf Art. 56 Abs. 6 und Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB unbedingt und somit unvorbereitet, ohne jede Begleitmassnahme aus dem Massnah- menvollzug entlassen werden müsste, da er seine Freiheitsstrafe bereits vollständig verbüsst hat (siehe dazu bereits die Ausführungen in Erw. 3.4 vorne); dies gegebenenfalls als Alternative zu einer Umwandlung der (aus- sichtslosen) Massnahme in eine Verwahrung oder der Anordnung einer allfälligen therapeutischen Ersatzmassnahme für die aufzuhebende (aussichtslose) Massnahme, worüber jedoch das (erstinstanzlich) zustän- - 14 - dige Strafgericht auf entsprechenden Antrag der Vollzugsbehörde befinden müsste (siehe dazu bereits die Ausführungen in Erw. 3.3 vorne). Dass eine bedingte Entlassung aufgrund der damit verbundenen Überwachungsmög- lichkeiten einer unvorbereiteten unbedingten Entlassung in der vorliegen- den Konstellation mit weiterhin erhöhtem Rückfallrisiko des Beschwerde- führers für gravierende Delikte an Frauen klar vorzuziehen wäre – sofern keine Anordnung der Verwahrung oder von Ersatzmassnahmen in Frage kommen sollte – , erhellt ebenfalls aus den gutachterlichen Ausführungen, namentlich auch aus denjenigen in der Stellungnahme vom 15. Juli 2025 zu den Ergänzungsfragen der Vorinstanz (Vorakten, act. 07 369 ff.). 5. Was die Aussichtslosigkeit der derzeitigen stationären therapeutischen Massnahme anbetrifft, äussern sich sowohl das psychiatrische Ergän- zungsgutachten von med. pract. B._____ vom 16. Mai 2025, S. 33 ff. (insb. S. 44) als auch die Therapieberichte vom 17. September 2021 (Vorakten, act. 06 042 ff.) und 24. Mai 2023 (Vorakten, act. 06 054 ff.) von Dr. med. D._____, der mit dem Beschwerdeführer in der JVA Lenzburg eine deliktorientierte psychotherapeutische Behandlung durchführte, und der Bericht der Psychologin und eidg. anerkannten Psychotherapeutin E._____, Psychiatrische Dienste Solothurn, vom 24. Oktober 2024 (Vor- akten, act. 06 068 ff.) und 18. August 2025 (Vorakten, act. 06 075 ff.) ein- deutig. Diese Fachpersonen halten den Beschwerdeführer einhellig für nachhaltig nicht therapiewillig und -fähig, um mittels Weiterführung der stationären Massnahme auf absehbare Zeit relevante deliktpräventive Effekte erreichen zu können. Grund für seine fehlende oder mangelhafte therapeutische Erreichbarkeit sei seine konstante, unverrückbare Haltung, keine sexuell motivierten Straftaten begangen und kein Leid verursacht zu haben. Die sexuellen Handlungen, derentwegen er verurteilt wurde, seien seiner Meinung nach allesamt einvernehmlich erfolgt. Er habe sich den Opfern gegenüber nicht dominant verhalten und keine Abhängigkeitsver- hältnisse geschaffen. Eine wirksame deliktorientierte Auseinandersetzung mit seinen Taten und den deliktrelevanten Persönlichkeitseigenschaften habe unter diesen Vorzeichen nicht stattfinden und auch kein tragfähiges therapeutisches Bündnis etabliert werden können. Entsprechend sei ab Juni 2024 auf eine rein stützende Therapie umgestellt worden. Die Weiter- führung der stationären Massnahme sei als aussichtslos zu bezeichnen. Vor diesem Hintergrund dürfte eine Aufrechterhaltung der derzeitigen sta- tionären therapeutischen Massnahme, die ohnehin im November 2026 ihre gesetzliche Höchstdauer erreichen würde, kaum noch in Frage kommen (jedenfalls wenn sie bloss noch Sicherungszwecken dienen würde). Aller- dings muss die Vorinstanz zur Frage einer bedingten Entlassung des Be- schwerdeführers oder der Aufhebung der derzeitigen stationären therapeu- tischen Massnahme (allenfalls zugunsten einer beim zuständigen Strafge- richt zu beantragenden Verwahrung oder einer therapeutischen Ersatz- - 15 - massnahme) gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB zwingend noch die diesbezüg- liche Einschätzung der KoFako abwarten, deren Bericht mittlerweile vorlie- gen müsste. Gestützt auf diesen Bericht und alle weiteren bereits berück- sichtigten Unterlagen (Ergänzungsgutachten von med. pract. B._____ vom 16. Mai 2025 samt Ergänzungen vom 15. Juli 2025; Therapieberichte von Dr. med. D._____ und E._____; Vollzugsberichte der JVA Solothurn vom 22. Oktober 2024 [Vorakten, act. 05 060 ff.] und vom 11. August 2025 [Vorakten, act. 05 077 ff.]) wird die Vorinstanz nun auf Basis einer vervoll- ständigten Aktenlage einen neuen Entscheid darüber zu fällen haben, ob sie den Beschwerdeführer bedingt aus der derzeitigen stationären thera- peutischen Massnahme entlassen oder diese Massnahme (wegen Aus- sichtslosigkeit) aufheben will. Bei einer Aufhebung der stationären Mass- nahme bestünde sodann die Möglichkeit, beim zuständigen Strafgericht die Verwahrung oder anderweitige Massnahmen zu beantragen. 6. Zusammenfassend ist der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, vom 25. Juli 2025 in teilweiser Gutheis- sung der vorliegenden Beschwerde aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der obenstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (sog. Unterliegerprinzip; vgl. §§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG). Die Rückweisung einer Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid gilt bei offenem Verfahrensausgang praxisgemäss als Obsiegen. Der Be- schwerdeführer ist somit als vollständig obsiegend zu betrachten, obwohl noch offen ist, ob er mit seinem Antrag auf (bedingte) Entlassung aus dem Massnahmenvollzug im zweiten Rechtsgang durchdringen wird. 2. Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. Weil aber auch der Vorinstanz weder ein (schwerwiegender) Verfahrensfehler noch Willkür in der Sache vorzuwerfen sind, sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). 3. 3.1. Bei der Verlegung der Parteikosten gilt dieses Behördenprivileg indessen nicht, weshalb die Vorinstanz zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer - 16 - die Parteikosten für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht zu ersetzen. 3.2. Für die Bestimmung der Höhe der Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei gilt gemäss § 5 lit. d des Einführungsgesetzes zum Bundes- gesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. Novem- ber 2004 (EG BGFA; SAR 290.100) das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150). Der vorlie- gende Rechtsstreit ist nicht vermögensrechtlicher Natur. In Anwendung von § 8a Abs. 2 Anwaltstarif ist die Parteientschädigung daher analog den §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. Anwaltstarif festzulegen. Die Grundentschädigung beträgt demnach zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 und bemisst sich nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles (§ 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif). Der mutmassliche Aufwand des Anwalts des Beschwerdeführers ist unterdurchschnittlich. Dasselbe gilt für die Komplexität der Materie, während die Bedeutung des Falles für den Beschwerdeführer hoch ist. Unter Berücksichtigung aller Um- stände rechtfertigt es sich, die Grundentschädigung auf Fr. 2'000.00 zu be- messen. Ordentliche oder ausserordentliche Zu- oder Abschläge nach den §§ 6 ff. Anwaltstarif sind hingegen keine zu gewähren bzw. anzuordnen. Unter Hinzurechnung einer Auslagenpauschale (vgl. § 13 Abs. 1 Anwalts- tarif) resultiert eine angemessene Parteientschädigung von gerundet Fr. 2'227.00. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Depar- tements Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, vom 25. Juli 2025 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der oben- stehenden Erwägungen an das Amt für Justizvollzug zurückgewiesen. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. - 17 - 3. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstande- nen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'227.00 zu ersetzen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug die Oberstaatsanwaltschaft Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in Strafsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun- den sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 11. Dezember 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Ruchti