Dem Beschwerdeführer wäre es damit objektiv und subjektiv zumutbar gewesen, selbst innert Frist zu handeln – oder zumindest seine mit der Angelegenheit bereits vertraute Rechtsvertreterin oder andere Dritte mit der Vornahme der nötigen Prozesshandlungen zu betrauen. Indem er dies nicht getan hat, kann sein Verschulden nicht mehr als leicht qualifiziert werden, womit eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist ausser Betracht fällt. 2.5. Nach dem Gesagten liegen keine erheblichen Gründe zur Wiederherstellung der Frist vor und auf die Beschwerde vom 25. August 2025 ist wegen verpasster Frist nicht einzutreten.