Er legt weder dar, worin die zwingenden familiären Gründe bestanden haben sollen, die seine Reise nach Kamerun erfordert haben, noch bringt er Nachweise dafür vor, dass er aufgrund der behaupteten familiären Umstände während der gesamten Beschwerdefrist ausserstande gewesen wäre, sich um die letztlich kurz gehaltene Beschwerde zu kümmern. Den nachträglich und unaufgefordert vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten ist überdies zu entnehmen, dass das Flugticket bereits am 16. März 2025 ausgestellt wurde. Diesem zufolge reiste er zudem bereits am 29. Juni 2025 ab, womit die Auslandabwesenheit nicht auf das Ende der Beschwerdefrist fiel.