schwerdeführer war im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten und der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2025 wurde seiner damaligen Rechtsvertreterin am 19. Juni 2025 unbestrittenermassen rechtsgültig zugestellt. Dass er durch seine Rechtsvertreterin nicht darüber informiert worden sei, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Zudem war er in Kenntnis des hängigen Verfahrens, hat er dieses doch selber eingeleitet. Damit hatte er auch Vorkehrungen zu treffen, dass Fristen und Termine trotz seiner Abwesenheit eingehalten werden können.