2.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, er hätte im Juni/Juli 2025 dringend nach Kamerun reisen müssen, um sich persönlich um seine minderjährige Tochter zu kümmern. Aufgrund dieser zwingenden familiären Umstände sei es ihm nicht möglich gewesen, die Beschwerde rechtzeitig einzureichen. Unmittelbar nach seiner Rückkehr in die Schweiz habe er die Beschwerde eingereicht. 2.4. Aus der äusserst kurz gehaltenen, pauschalen Begründung ergeben sich keine erheblichen Gründe, die den Beschwerdeführer tatsächlich an der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde gehindert hätten. Der Be- -6-