Bei unvorhersehbaren Ereignissen wie Unfällen oder Krankheit beruht das Fristversäumnis nur dann auf sorgfältigem Verhalten, wenn die fristbelastete Partei effektiv davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dies trifft grundsätzlich nur dann zu, wenn das Ereignis am Ende der Frist eintritt (vgl. BGE 119 II 86, Erw. 2a; Urteile des Bundesgerichts 2C_300/2017 vom 27. März 2017, Erw. 3.2.2 f.; 5A_280/2020 vom 8. Juli 2020, Erw. 3.1.1 m.w.H.). Versehen, Vergesslichkeit und ähnliche Gründe vermögen demgegenüber keine Wiederherstellung zu rechtfertigen (NICCOLÒ GOZZI, a.a.O., N. 30 zu Art. 148).