Auszugehen ist von einem objektivierten Sorgfaltsmassstab. Das leichte Verschulden umfasst jedes Verhalten, das – ohne dass es akzeptierbar oder entschuldbar wäre – nicht zum schwerwiegenden Vorwurf gereicht. Ein grobes Verschulden liegt bei einer Verletzung elementarer Sorgfaltspflichten vor, deren Einhaltung sich jeder vernünftigen Person unmittelbar aufdrängt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_359/2019 vom 17. Oktober 2019, Erw. 3.3 m.w.H.). Je höher die Sorgfaltspflicht der betroffenen Person zu veranschlagen ist, desto eher ist auch ein grobes Verschulden anzunehmen.