Wäre die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet zwar möglich gewesen, wird die betroffene Partei jedoch durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert, liegt eine subjektive Unmöglichkeit vor (Urteil des Bundesgerichts 2C_752/2013 vom 2. Mai 2014, Erw. 3.4; RETO JENNY/ MIKE ABEGG, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3a zu Art. 148). Der Hinderungsgrund muss zudem kausal für die Säumnis sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_451/2016 vom 8. Juli 2016, Erw.