Eine Wiederherstellung der Frist kommt nur in Frage, wenn der säumigen Partei die Wahrung der Frist unmöglich war. Die Unmöglichkeit kann sowohl durch einen objektiven als auch einen subjektiven Hinderungsgrund ausgelöst werden. Eine objektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn die säumige Partei wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands an der fristgerechten Handlung gehindert wurde. Wäre die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet zwar möglich gewesen, wird die betroffene Partei jedoch durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert, liegt eine subjektive Unmöglichkeit vor (Urteil des Bundesgerichts 2C_752/2013 vom 2. Mai 2014, Erw.