148 Abs. 2 ZPO). Diese Frist beginnt im Zeitpunkt der Behebung des Hindernisses, welches die Partei an der rechtzeitigen Vornahme der Prozesshandlung gehindert hat, sofern die Partei erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass sie die Frist verpasst hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_163/2015 vom 12. Oktober 2015, Erw. 4.1). Da es sich hierbei um eine gesetzliche Frist handelt, kann diese nicht erstreckt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_349/2017 vom 31. August 2017, Erw. 4.3.2).