2. 2.1. Der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2025 wurde der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gemäss Sendungsverlauf der Post am 19. Juni 2025 zugestellt (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 273). Nachdem in ausländerrechtlichen Verfahren vor Verwaltungsgericht gemäss § 2 Abs. 2 EGAR keine Rechtsstillstandsfristen gelten, war die 30-tägige Beschwerdefrist im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde (Postaufgabe am 26. August 2025) offensichtlich bereits abgelaufen. Die Beschwerde wurde damit verspätet eingereicht.