Mit Eingaben an das MIKA und an das Verwaltungsgericht vom 17. und 20. Oktober 2025 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens (act. 35 ff.) und reichte das e-ticket bzw. den boardingpass seiner Reise nach Douala ein, aus welchen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 29. Juni 2025 nach Douala abflog und am 25. Juli 2025 wieder in die Schweiz zurückgekehrt ist (act. 40 f.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: