2.3.1, je mit Hinweisen). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217, Erw. 2.2.4; 129 I 129, Erw. 2.3.1, mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin wehrt sich dagegen, das Freizügigkeitsguthaben (bzw. den Restbetrag, über den sie noch verfügt) zur Rückerstattung von Sozialhilfe einzusetzen. Ihr Begehren kann angesichts der Problematik der Zumutbarkeit einer Rückerstattungspflicht nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ihr daher zu gewähren.