2.2. Die Beschwerdeführerin verfügte im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege am 22. Januar 2025 ausweislich der Akten über finanzielle Mittel in Höhe von über Fr. 30'000.00. Da sie kein Einkommen hat, musste sie davon bis zum Vorbezug der AHV-Rente ab dem tt.mm. 2025 ihren Lebensunterhalt bestreiten. Ausgehend von den im angefochtenen Entscheid errechneten Lebenshaltungskosten von jährlich Fr. 44'650.00 verblieben ihr weniger als Fr. 10'000.00, weshalb sie aufgrund der gesamten Umstände als prozessual bedürftig betrachtet werden kann.