4. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die vorliegende Verpflichtung zur Rückerstattung nicht gegen Bundesrecht verstösst. Eine Verletzung von kantonalem Sozialhilferecht, wie es im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids galt, liegt ebenfalls nicht vor. Somit lässt sich der angefochtene Entscheid nach Massgabe des anwendbaren Rechts nicht beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).