Zudem gilt es Folgendes zu beachten: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein ausbezahltes Freizügigkeitsguthaben nur bis zur Höhe einer entsprechenden jährlichen Rente gepfändet werden. Diesbezüglich wird – falls der Gemeinderat den Weg der Zwangsvollstreckung tatsächlich zu beschreiten beabsichtigt – durch das Betreibungsamt im Hinblick auf die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu ermitteln sein, welche Rente sich mit dem erhaltenen Guthaben im Vollzugszeitpunkt unter Beachtung einer durchschnittlichen Lebenserwartung der Beschwerdeführerin kaufen liesse (BGE 148 V 114, Erw. 7.4).