Im Sozialhilferecht ist gemäss § 20 Abs. 2 SPV für eine Einzelperson ein Vermögensfreibetrag von Fr. 5'000.00 zu gewähren. Mit der Pflicht zur Rückerstattung von Fr. 60'000.00 werden 4/5 der Sozialhilfeschuld getilgt und der Vermögensfreibetrag bei weitem nicht verletzt. Der Beschwerdeführerin verbleibt somit noch immer ein Teil ihres Alterskapitals zur freien Verfügung. Die Existenzsicherung der Beschwerdeführerin wird mit der vorbezogenen AHV-Rente und Ergänzungsleistungen gewährleistet. Damit erscheint die verfügte Rückerstattung insgesamt als zumutbar.