3.3.5. Der Beschwerdeführerin wurden gesamthaft Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 72'938.75. ausgerichtet. Ihr Freizügigkeitsguthaben betrug Fr. 331'767.00. Nach Abzug der Lebenshaltungskosten bis zum Vorbezug der AHV-Rente, der Schulden und Steuern wäre selbst bei Berücksichtigung einer getilgten Darlehensschuld im Umfang von Fr. 57'000.00 (siehe vorne Erw. II/3.3.4) noch von einem Überschuss von Fr. 81'637.00 auszugehen. - 10 -