Die gemäss ihrer Kostenaufstellung ebenfalls angefallenen Ausgaben für den Umzug in eine neue (teurere) Wohnung und die Prämien für die Zusatzversicherung bei der Sanitas sind ebenfalls nicht zusätzlich zu berücksichtigen (vgl. ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, Rz. 472, 499). Für die Kosten der anwaltlichen Vertretung vor Gericht steht das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege zur Verfügung, falls die erforderlichen Mittel nicht vorhanden sind. Die Gesundheitskosten hingegen wurden von der Vorinstanz mit einem Pauschalbetrag berücksichtigt. Damit ist die vorinstanzliche Berechnung insgesamt nicht zu beanstanden.