Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sich ihre finanzielle Situation seit Einreichung der Verwaltungsbeschwerde völlig verändert habe, lässt sich daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die von ihr angeführten Ausgaben für den Tierarzt, anwaltliche Beratung oder die Reparatur bzw. den Ersatz ihres Notebooks müssen durch den sog. allgemeinen Lebensbedarf (vgl. Art. 10 ELG) gedeckt werden. Die gemäss ihrer Kostenaufstellung ebenfalls angefallenen Ausgaben für den Umzug in eine neue (teurere) Wohnung und die Prämien für die Zusatzversicherung bei der Sanitas sind ebenfalls nicht zusätzlich zu berücksichtigen (vgl.