Gestützt auf diese Rechtsprechung berechnete die Vorinstanz die Lebenshaltungskosten – anders als der Sozialdienst oder die Beschwerdeführerin – nicht bis zum ordentlichen Rentenalter der Beschwerdeführerin am tt.mm.2028, sondern bis zum Zeitpunkt eines möglichen Vorbezugs der AHV-Rente am tt.mm.2025. Mit Blick auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist dies nicht zu beanstanden. 3.3.3. Die Vorinstanz berechnete für die Beschwerdeführerin jährliche Lebenshaltungskosten von total Fr. 44'650.00, wobei die einzelnen Positionen und Teilbeträge nicht zu beanstanden sind. Berücksichtigt wurden zudem die -9-