3.3.2. In BGE 150 V 161 äusserte sich das Bundesgericht zum Verhältnis der Pflicht zum Vorbezug von Freizügigkeitsleistungen und dem Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang korrekt festhielt, können Sozialhilfebeziehende nur dann zum Bezug ihres Freizügigkeitsguthabens verpflichtet werden, wenn dieses gestützt auf die errechneten Lebenshaltungskosten bis zum Anspruch auf eine AHV-Rente (Vorbezug) ausreicht. Der vorzeitige Bezug darf nicht zu einem Rückfall in die Sozialhilfe führen (Erw. 7.3.2). Gestützt auf diese Rechtsprechung