Insofern können solche Mittel – wie zur Begleichung anderer Schulden – grundsätzlich auch zur Rückerstattung bezogener wirtschaftlicher Sozialhilfe verwendet werden. Allerdings wird dem vorsorgerechtlichen Zweck bundesrechtlich immerhin mit einer beschränkten Pfändbarkeit im Rahmen von Art. 93 SchKG Rechnung getragen (BGE 148 V 114, Erw. 7; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.4 vom 6. Mai 2021, Erw. 5.3; vgl. auch BGE 150 V 161 sowie hinten Erw. II/3.3.5).