wendung der Mittel frei und es ist möglich, dieses beispielsweise für einen vorübergehend aufwändigeren Lebensstil einzusetzen. Im Gegenzug sind die betreffenden Vermögenswerte auch dem Zugriff von Gläubigern nicht entzogen. Es gibt weder eine berufsvorsorgerechtliche Bestimmung, die einen besonderen Schutz vermitteln würde, noch liegt ein Fall der Unpfändbarkeit nach Art. 92 Abs.1 Ziff. 10 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1) vor. Insofern können solche Mittel – wie zur Begleichung anderer Schulden – grundsätzlich auch zur Rückerstattung bezogener wirtschaftlicher Sozialhilfe verwendet werden.