Aus den Materialien ergibt sich, dass sich der Bundesgesetzgeber des Risikos bewusst war, welches durch die Auszahlung entsprechender Guthaben für die Ergänzungsleistungen besteht (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, 16.065, in: Bundesblatt [BBl] 2016 7492). In Kenntnis des Umstands, dass die Bezüger eines Freizügigkeitsguthabens mit dem betreffenden Geld grundsätzlich machen können, was sie wollen – unabhängig davon, dass es bestimmungsgemäss zur ergänzenden Deckung des Lebensunterhalts gedacht ist – hat der Bundesrat jedoch gerade keine