Im Rahmen der Reform der Ergänzungsleistungen (EL-Reform), die am 1. Januar 2021 in Kraft trat, hat der Bundesgesetzgeber Massnahmen im Zusammenhang mit dem Schutz von Freizügigkeitsguthaben zwar geprüft, aber nicht weiterverfolgt. Aus den Materialien ergibt sich, dass sich der Bundesgesetzgeber des Risikos bewusst war, welches durch die Auszahlung entsprechender Guthaben für die Ergänzungsleistungen besteht (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, 16.065, in: Bundesblatt [BBl] 2016 7492).