3.2. Weiter ist wesentlich, dass das Freizügigkeitsguthaben der Beschwerdeführerin mit der Auszahlung seinen Vorsorgeschutz verloren hat. Im Rahmen der Reform der Ergänzungsleistungen (EL-Reform), die am 1. Januar 2021 in Kraft trat, hat der Bundesgesetzgeber Massnahmen im Zusammenhang mit dem Schutz von Freizügigkeitsguthaben zwar geprüft, aber nicht weiterverfolgt.