begründete. Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gestützt auf das Haftungsgesetz sind allerdings mit verwaltungsrechtlicher Klage und somit in einem separaten Verfahren geltend zu machen (wobei vor der Einreichung einer Klage ein Vergleich mit dem Gemeinwesen zu suchen bzw. die Kompetenzstelle für Haftungsrecht anzurufen ist; vgl. § 11 Abs. 1 HG i.V.m. § 1 der Haftungsverordnung vom 13. Januar 2010 [HV; SAR 150.211]).