Dem Sozialdienst muss bewusst gewesen sein, dass zum einen der Bezug der Freizügigkeitsleistung von der SKOS erst zusammen mit einem Vorbezug der AHV-Rente empfohlen wird und zum anderen die damals bevorstehende Revision der kantonalen Vorschriften per 1. Januar 2023 eine Rückerstattung mittels ausgelöstem Guthaben der gebundenen Altersvorsorge nicht mehr zugelassen hätte (vgl. zu Letzterem auch Beschluss des Gemeinderats vom 7. November 2022). Je nachdem, wie der Sozialdienst konkret vorging, stellt sich die Frage, ob sein Verhalten allenfalls einen Schadenersatz- und/oder Genugtuungsanspruch gestützt auf das Haftungsgesetz vom 24. März 2009 (HG; SAR 150.200) begründete.