Es ist allerdings festzuhalten, dass das Vorgehen des Sozialdienstes zumindest fragwürdig war. Dem Sozialdienst muss bewusst gewesen sein, dass zum einen der Bezug der Freizügigkeitsleistung von der SKOS erst zusammen mit einem Vorbezug der AHV-Rente empfohlen wird und zum anderen die damals bevorstehende Revision der kantonalen Vorschriften per 1. Januar 2023 eine Rückerstattung mittels ausgelöstem Guthaben der gebundenen Altersvorsorge nicht mehr zugelassen hätte (vgl. zu Letzterem auch Beschluss des Gemeinderats vom 7. November 2022).