Folglich findet der am 1. Januar 2023 in Kraft getretene § 20 Abs. 2bis SPV vorliegend keine Anwendung. Das der Beschwerdeführerin ausbezahlte Freizügigkeitsguthaben darf somit grundsätzlich für die Rückerstattung ihrer Sozialhilfeschulden herangezogen werden. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin bezog ihr Freizügigkeitsguthaben im Alter von 59 Jahren freiwillig und meldete sich in der Folge von der Sozialhilfe ab -7-