Der angefochtene Entscheid des Gemeinderats Q._____ datiert vom 7. November 2022. Da im Rahmen der Revision der SPV auf eine übergangsrechtliche Bestimmung verzichtet wurde, ist die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids nach der Rechtslage im Zeitpunkt seines Ergehens zu beurteilen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.332 vom 17. Januar 2024, Erw. 3, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 8C_124/2024 vom 19. September 2024, Erw. 6). Folglich findet der am 1. Januar 2023 in Kraft getretene § 20 Abs. 2bis SPV vorliegend keine Anwendung.