2.2. Ausnahmen von der Pflicht zur Rückerstattung sind in § 20 Abs. 4 SPV geregelt. Zudem darf seit dem 1. Januar 2023 gemäss § 20 Abs. 2bis SPV ausgelöstes Guthaben der gebundenen Altersvorsorge nicht mehr zur Rückerstattung herangezogen werden.