Für eine Einzelperson ist ein Vermögensfreibetrag von Fr. 5'000.00 zu gewähren (vgl. § 20 Abs. 2 SPV). Ob auf die Rückerstattung beziehungsweise auf einen Teil der Rückerstattung verzichtet werden soll, liegt im Ermessen der Gemeinde. Sie hat alle Umstände abzuwägen und nach ihrem Ermessen mit der rückerstattungspflichtigen Person die Rückerstattungsform zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, erlässt die Gemeinde eine Rückerstattungsverfügung (Handbuch Soziales des Kantons Aargau, Ziff. 20.2 und 20.6).