2. 2.1. Wer materielle Hilfe bezogen hat, ist rückerstattungspflichtig, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse soweit gebessert haben, dass eine Rückerstattung ganz oder teilweise zugemutet werden kann (§ 20 Abs. 1 SPG). Die ausrichtenden Gemeinden klären gemäss § 21 Abs. 1 SPG periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung ab und entscheiden darüber, sofern keine Vereinbarung zu Stande kommt (vgl. § 21 Abs. 3 SPG). Bessere wirtschaftliche Verhältnisse liegen vor, wenn Vermögen vorhanden ist, Vermögen gebildet wird oder Vermögen gebildet werden könnte (§ 20 Abs. 1 SPV). Für eine Einzelperson ist ein Vermögensfreibetrag von Fr. 5'000.00 zu gewähren (vgl. § 20 Abs. 2 SPV).