sicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) Anwendung fänden. Dementsprechend sei von jährlichen Ausgaben von Fr. 44'650.00 auszugehen; nach Abzug von Steuern und der Rückzahlung von Schulden verbleibe im Zeitpunkt des Vorbezugs der AHV-Rente noch immer ein Vermö- -6- gen von über Fr. 138'000.00, weshalb die Rückerstattung von materieller Hilfe im Umfang von Fr. 60'000.00 zumutbar sei, zumal die Existenzsicherung mit der AHV-Rente und den Ergänzungsleistungen gewährleistet werde.