Betreffend die Berechnung der Lebenshaltungskosten verweist die Vorinstanz auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach für die Verpflichtung zu einem Bezug von Freizügigkeitsleistungen massgebend sei, ob das Freizügigkeitsguthaben bis zum Vorbezug der AHV-Rente reiche und nicht die Gefahr eines Rückfalls in die Sozialhilfe drohe. Die Lebenshaltungskosten seien deshalb nicht bis zum ordentlichen Rentenalter (tt.mm.2028), sondern nur bis zum Zeitpunkt des (möglichen) Vorbezugs der AHV-Rente am tt.mm.2025 zu berechnen, wobei die Grundsätze des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-