Die diesbezügliche, per 1. Januar 2023 revidierte kantonale Vorschrift (§ 20 Abs. 2bis SPV) finde auf den vorliegenden Sachverhalt noch keine Anwendung. Betreffend die Berechnung der Lebenshaltungskosten verweist die Vorinstanz auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach für die Verpflichtung zu einem Bezug von Freizügigkeitsleistungen massgebend sei, ob das Freizügigkeitsguthaben bis zum Vorbezug der AHV-Rente reiche und nicht die Gefahr eines Rückfalls in die Sozialhilfe drohe.