1.2. Die Vorinstanz beanstandete die Verpflichtung zur Rückerstattung von Fr. 60'000.00 nicht, korrigierte den vorinstanzlichen Entscheid aber insofern, als Rückerstattungsforderungen unverzinslich sind. Die Vorinstanz erwog, Freizügigkeitsguthaben würden mit ihrer Auszahlung keinen Vorsorgeschutz mehr geniessen, weshalb sie frei verfügbar seien. Solche Mittel könnten für die Rückerstattung bezogener wirtschaftlicher Sozialhilfe – wie zur Begleichung anderer Schulden – verwendet werden. Die diesbezügliche, per 1. Januar 2023 revidierte kantonale Vorschrift (§ 20 Abs. 2bis SPV) finde auf den vorliegenden Sachverhalt noch keine Anwendung.