II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin bringt in der Hauptsache vor, dass die Vorinstanz ihre Lebenshaltungskosten anders als die Gemeinde nur bis zum Vorbezug der AHV-Rente statt bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter und damit zu ihren Lasten deutlich ungünstiger berechnet habe. Zudem gebe der angefochtene Entscheid ihre tatsächliche finanzielle Situation nicht korrekt wieder, da sich seit Einreichung der Verwaltungsbeschwerde ihre finanzielle Situation völlig verändert habe. Sie habe ihre Schulden in Höhe von Fr. 29'551.00 und das Darlehen bei ihrem Stiefvater in Höhe von Fr. 57'000.00 zurückzahlen müssen.