SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig. 2. Mit dem angefochtenen Entscheid wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung von materieller Hilfe verpflichtet ist. Dadurch ist sie beschwert und somit zur Beschwerde befugt (vgl. § 42 lit. a VRPG). 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.