3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 110.00, gesamthaft Fr. 910.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. C. 1. Mit auf den 23. Januar 2025 datierter Eingabe (Postaufgabe am 22. Januar 2025) erhob A._____ gegen den ihrer damaligen Rechtsvertreterin am 24. Dezember 2024 zugestellten Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. -4-