3. Am 20. Dezember 2024 hob die Beschwerdestelle SPG die Sistierung auf und entschied: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. 2. Die Ziffer 7 des Entscheids vom 7. November 2022 des Gemeinderats Q._____ wird von Amtes wegen wie folgt abgeändert: "7. Geht die Zahlung gem. Abs. III/6 nicht bis zum 25. November 2022 ein, wird an der Forderung gem. Berechnung in Abs. II von Fr. 60'000.00 festgehalten und es wird kein Teilerlass mehr gewährt. Es wird für die Fr. 60'000.00 eine Zahlungsfrist bis 31. Januar 2025 gewährt."