2. Eventualiter sei Ziff. 7 des Beschlusses insofern abzuändern, als die Höhe der Rückforderung auf CHF 16'800.- festgesetzt wird, zahlbar innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Rückforderungsentscheides. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 2. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 sistierte die Beschwerdestelle SPG das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Sozialhilfeverfahrens WBE.2023.332 betreffend Rückerstattung materieller Hilfe mit bezogenem Freizügigkeitsguthaben.