2. Mit E-Mail vom 2. Juni 2022 wies die Leiterin des Sozialdienstes Q._____ A._____ darauf hin, dass sie ab dem tt.mm.2022 ihr Freizügigkeitsguthaben beziehen könne, weshalb sie ab diesem Datum nicht mehr auf materielle Unterstützung angewiesen sei. In der Folge liess sich A._____ im Alter von 59 Jahren die Freizügigkeitsleistung in Höhe von Fr. 331'767.00 auszahlen und meldete sich per 30. Juni 2022 von der Sozialhilfe ab. 3. Am 7. November 2022 beschloss der Gemeinderat Q._____ (Hervorhebung im Original): 1. Die Ausrichtung von materieller Hilfe an A._____ wird rückwirkend per 30. Juni 2022 eingestellt. 2.-5. […]