Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2025.30 / SW / jb (BE.2022.147) Art. 77 Urteil vom 20. August 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikant Wang Beschwerde- A._____ führerin gegen Gemeinderat Q._____ Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 20. Dezember 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____, geb. tt.mm.jjjj, bezog vom 7. Februar 2019 bis 30. Juni 2022 von der Gemeinde Q._____ materielle Hilfe in Höhe von insgesamt Fr. 72'938.75. 2. Mit E-Mail vom 2. Juni 2022 wies die Leiterin des Sozialdienstes Q._____ A._____ darauf hin, dass sie ab dem tt.mm.2022 ihr Freizügigkeitsguthaben beziehen könne, weshalb sie ab diesem Datum nicht mehr auf materielle Unterstützung angewiesen sei. In der Folge liess sich A._____ im Alter von 59 Jahren die Freizügigkeitsleistung in Höhe von Fr. 331'767.00 auszahlen und meldete sich per 30. Juni 2022 von der Sozialhilfe ab. 3. Am 7. November 2022 beschloss der Gemeinderat Q._____ (Her- vorhebung im Original): 1. Die Ausrichtung von materieller Hilfe an A._____ wird rückwirkend per 30. Juni 2022 eingestellt. 2.-5. […] 6. Frau A._____ wird aufgefordert, den Betrag von Fr. 48'625.80 bis 25. November 2022 mit beiliegendem Einzahlungsschein zu überweisen. Geht die Zahlung fristgerecht ein, wird der Restbetrag von Fr. 24'312.95 (1/3) erlassen. 7. Geht die Zahlung gem. Abs. III/6 nicht bis zum 25. November 2022 ein, wird an der Forderung gem. Berechnung in Abs. II von Fr. 60'000.00 fest- gehalten und es wird kein Teilerlass mehr gewährt. Es wird für die Fr. 60'000.00 eine Zahlungsfrist bis 15. Dezember 2022 gewährt. Bei ver- späteter Zahlung ist ab diesem Datum ein Verzugszins von 5 % geschul- det. B. 1. Dagegen erhob A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Petra Oehmke, Affoltern am Albis, am 25. November 2022 Verwaltungsbe- schwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, mit den Anträgen: -3- 1. Es sei Ziff. 7 des Beschlusses des Gemeinderates vom 7. November 2022 ersatzlos aufzuheben und festzustellen, dass keine Rückforderung ge- schuldet ist. 2. Eventualiter sei Ziff. 7 des Beschlusses insofern abzuändern, als die Höhe der Rückforderung auf CHF 16'800.- festgesetzt wird, zahlbar innert 30 Ta- gen ab Eintritt der Rechtskraft des Rückforderungsentscheides. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 2. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 sistierte die Beschwerdestelle SPG das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtli- chen Sozialhilfeverfahrens WBE.2023.332 betreffend Rückerstattung ma- terieller Hilfe mit bezogenem Freizügigkeitsguthaben. 3. Am 20. Dezember 2024 hob die Beschwerdestelle SPG die Sistierung auf und entschied: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. 2. Die Ziffer 7 des Entscheids vom 7. November 2022 des Gemeinderats Q._____ wird von Amtes wegen wie folgt abgeändert: "7. Geht die Zahlung gem. Abs. III/6 nicht bis zum 25. November 2022 ein, wird an der Forderung gem. Berechnung in Abs. II von Fr. 60'000.00 festgehalten und es wird kein Teilerlass mehr gewährt. Es wird für die Fr. 60'000.00 eine Zahlungsfrist bis 31. Januar 2025 gewährt." 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 110.00, gesamthaft Fr. 910.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. C. 1. Mit auf den 23. Januar 2025 datierter Eingabe (Postaufgabe am 22. Januar 2025) erhob A._____ gegen den ihrer damaligen Rechtsvertreterin am 24. Dezember 2024 zugestellten Entscheid Verwaltungsgerichtsbe- schwerde. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. -4- 2. Am 4. Februar 2025 überwies die Beschwerdestelle SPG aufforderungsge- mäss die Akten und beantragte unter Verweis auf die Erwägungen im an- gefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Der Gemeinderat Q._____ liess sich nicht vernehmen. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 20. August 2025 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (So- zialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim DGS angefoch- ten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. Au- gust 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Das Verwal- tungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsge- richtsbeschwerde zuständig. 2. Mit dem angefochtenen Entscheid wird bestätigt, dass die Beschwerdefüh- rerin zur Rückerstattung von materieller Hilfe verpflichtet ist. Dadurch ist sie beschwert und somit zur Beschwerde befugt (vgl. § 42 lit. a VRPG). 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutre- ten. 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unan- gemessenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). -5- II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin bringt in der Hauptsache vor, dass die Vorinstanz ihre Lebenshaltungskosten anders als die Gemeinde nur bis zum Vorbezug der AHV-Rente statt bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter und damit zu ihren Lasten deutlich ungünstiger berechnet habe. Zudem gebe der ange- fochtene Entscheid ihre tatsächliche finanzielle Situation nicht korrekt wie- der, da sich seit Einreichung der Verwaltungsbeschwerde ihre finanzielle Situation völlig verändert habe. Sie habe ihre Schulden in Höhe von Fr. 29'551.00 und das Darlehen bei ihrem Stiefvater in Höhe von Fr. 57'000.00 zurückzahlen müssen. Zudem seien grössere Ausgaben an- gefallen wie Anwalts-, Krankheits- oder Tierarztkosten und die Reparatur sowie der Ersatz ihres Notebooks. Sie verfüge lediglich noch über ein Bankguthaben von Fr. 33'000.00. Ab Juli 2025 werde sie eine AHV-Rente erhalten, bis dann müsse sie aber von ihrem verbliebenen Geld leben. Es sei "unrecht", wenn sie den ihr gemäss Ergänzungsleistungsrecht zu- stehenden Freibetrag von Fr. 30'000.00, bzw. was davon noch übrig sei, auch verliere. Der von der Gemeinde angeordnete Vorbezug habe ohnehin schon dazu geführt, dass ihr vom angesparten Altersguthaben fürs Alter kaum noch etwas verbleibe. 1.2. Die Vorinstanz beanstandete die Verpflichtung zur Rückerstattung von Fr. 60'000.00 nicht, korrigierte den vorinstanzlichen Entscheid aber inso- fern, als Rückerstattungsforderungen unverzinslich sind. Die Vorinstanz er- wog, Freizügigkeitsguthaben würden mit ihrer Auszahlung keinen Vorsor- geschutz mehr geniessen, weshalb sie frei verfügbar seien. Solche Mittel könnten für die Rückerstattung bezogener wirtschaftlicher Sozialhilfe – wie zur Begleichung anderer Schulden – verwendet werden. Die diesbezügli- che, per 1. Januar 2023 revidierte kantonale Vorschrift (§ 20 Abs. 2bis SPV) finde auf den vorliegenden Sachverhalt noch keine Anwendung. Betreffend die Berechnung der Lebenshaltungskosten verweist die Vorinstanz auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach für die Verpflichtung zu ei- nem Bezug von Freizügigkeitsleistungen massgebend sei, ob das Freizü- gigkeitsguthaben bis zum Vorbezug der AHV-Rente reiche und nicht die Gefahr eines Rückfalls in die Sozialhilfe drohe. Die Lebenshaltungskosten seien deshalb nicht bis zum ordentlichen Rentenalter (tt.mm.2028), son- dern nur bis zum Zeitpunkt des (möglichen) Vorbezugs der AHV-Rente am tt.mm.2025 zu berechnen, wobei die Grundsätze des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) Anwendung fänden. Dementsprechend sei von jährlichen Ausgaben von Fr. 44'650.00 auszu- gehen; nach Abzug von Steuern und der Rückzahlung von Schulden ver- bleibe im Zeitpunkt des Vorbezugs der AHV-Rente noch immer ein Vermö- -6- gen von über Fr. 138'000.00, weshalb die Rückerstattung von materieller Hilfe im Umfang von Fr. 60'000.00 zumutbar sei, zumal die Existenzsiche- rung mit der AHV-Rente und den Ergänzungsleistungen gewährleistet werde. 2. 2.1. Wer materielle Hilfe bezogen hat, ist rückerstattungspflichtig, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse soweit gebessert haben, dass eine Rücker- stattung ganz oder teilweise zugemutet werden kann (§ 20 Abs. 1 SPG). Die ausrichtenden Gemeinden klären gemäss § 21 Abs. 1 SPG periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung ab und entscheiden darüber, so- fern keine Vereinbarung zu Stande kommt (vgl. § 21 Abs. 3 SPG). Bessere wirtschaftliche Verhältnisse liegen vor, wenn Vermögen vorhanden ist, Ver- mögen gebildet wird oder Vermögen gebildet werden könnte (§ 20 Abs. 1 SPV). Für eine Einzelperson ist ein Vermögensfreibetrag von Fr. 5'000.00 zu gewähren (vgl. § 20 Abs. 2 SPV). Ob auf die Rückerstattung bezie- hungsweise auf einen Teil der Rückerstattung verzichtet werden soll, liegt im Ermessen der Gemeinde. Sie hat alle Umstände abzuwägen und nach ihrem Ermessen mit der rückerstattungspflichtigen Person die Rückerstat- tungsform zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, erlässt die Gemeinde eine Rückerstattungsverfügung (Handbuch Soziales des Kantons Aargau, Ziff. 20.2 und 20.6). 2.2. Ausnahmen von der Pflicht zur Rückerstattung sind in § 20 Abs. 4 SPV geregelt. Zudem darf seit dem 1. Januar 2023 gemäss § 20 Abs. 2bis SPV ausgelöstes Guthaben der gebundenen Altersvorsorge nicht mehr zur Rückerstattung herangezogen werden. Der angefochtene Entscheid des Gemeinderats Q._____ datiert vom 7. November 2022. Da im Rahmen der Revision der SPV auf eine übergangsrechtliche Bestimmung verzichtet wurde, ist die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids nach der Rechtslage im Zeitpunkt seines Ergehens zu beurteilen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.332 vom 17. Januar 2024, Erw. 3, bestätigt mit Urteil des Bun- desgerichts 8C_124/2024 vom 19. September 2024, Erw. 6). Folglich fin- det der am 1. Januar 2023 in Kraft getretene § 20 Abs. 2bis SPV vorliegend keine Anwendung. Das der Beschwerdeführerin ausbezahlte Freizügig- keitsguthaben darf somit grundsätzlich für die Rückerstattung ihrer Sozial- hilfeschulden herangezogen werden. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin bezog ihr Freizügigkeitsguthaben im Alter von 59 Jahren freiwillig und meldete sich in der Folge von der Sozialhilfe ab -7- (siehe Prozessgeschichte A/2). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen geltend machen will, sie sei von der Leiterin des Sozialdiens- tes Q._____ zur Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens gedrängt worden, wäre dies im vorliegenden Verfahren ohne Belang. Die Beschwer- deführerin hat sich ihr Freizügigkeitsguthaben letztlich freiwillig auszahlen lassen, womit bessere wirtschaftliche Verhältnisse i.S.v. § 20 Abs. 1 SPG vorliegen. Diese führen zu einer grundsätzlichen Rückerstattungspflicht. Es ist allerdings festzuhalten, dass das Vorgehen des Sozialdienstes zu- mindest fragwürdig war. Dem Sozialdienst muss bewusst gewesen sein, dass zum einen der Bezug der Freizügigkeitsleistung von der SKOS erst zusammen mit einem Vorbezug der AHV-Rente empfohlen wird und zum anderen die damals bevorstehende Revision der kantonalen Vorschriften per 1. Januar 2023 eine Rückerstattung mittels ausgelöstem Guthaben der gebundenen Altersvorsorge nicht mehr zugelassen hätte (vgl. zu Letzterem auch Beschluss des Gemeinderats vom 7. November 2022). Je nachdem, wie der Sozialdienst konkret vorging, stellt sich die Frage, ob sein Verhalten allenfalls einen Schadenersatz- und/oder Genugtuungsanspruch gestützt auf das Haftungsgesetz vom 24. März 2009 (HG; SAR 150.200) begrün- dete. Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gestützt auf das Haf- tungsgesetz sind allerdings mit verwaltungsrechtlicher Klage und somit in einem separaten Verfahren geltend zu machen (wobei vor der Einreichung einer Klage ein Vergleich mit dem Gemeinwesen zu suchen bzw. die Kom- petenzstelle für Haftungsrecht anzurufen ist; vgl. § 11 Abs. 1 HG i.V.m. § 1 der Haftungsverordnung vom 13. Januar 2010 [HV; SAR 150.211]). 3.2. Weiter ist wesentlich, dass das Freizügigkeitsguthaben der Beschwerde- führerin mit der Auszahlung seinen Vorsorgeschutz verloren hat. Im Rah- men der Reform der Ergänzungsleistungen (EL-Reform), die am 1. Januar 2021 in Kraft trat, hat der Bundesgesetzgeber Massnahmen im Zusammen- hang mit dem Schutz von Freizügigkeitsguthaben zwar geprüft, aber nicht weiterverfolgt. Aus den Materialien ergibt sich, dass sich der Bundesge- setzgeber des Risikos bewusst war, welches durch die Auszahlung ent- sprechender Guthaben für die Ergänzungsleistungen besteht (vgl. Bot- schaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, 16.065, in: Bundesblatt [BBl] 2016 7492). In Kenntnis des Umstands, dass die Bezüger eines Freizügigkeitsguthabens mit dem betreffenden Geld grundsätzlich machen können, was sie wollen – unab- hängig davon, dass es bestimmungsgemäss zur ergänzenden Deckung des Lebensunterhalts gedacht ist – hat der Bundesrat jedoch gerade keine Vorschläge unterbreitet, welche für die entsprechenden Guthaben, soweit sie bezogen wurden, irgendeinen besonderen Schutz vorsehen. Es besteht mithin keine Handhabe, um die Bezüger eines Freizügigkeitsguthabens zu dessen verantwortungsvollen Verwendung anzuhalten. Sie sind in der Ver- -8- wendung der Mittel frei und es ist möglich, dieses beispielsweise für einen vorübergehend aufwändigeren Lebensstil einzusetzen. Im Gegenzug sind die betreffenden Vermögenswerte auch dem Zugriff von Gläubigern nicht entzogen. Es gibt weder eine berufsvorsorgerechtliche Bestimmung, die ei- nen besonderen Schutz vermitteln würde, noch liegt ein Fall der Unpfänd- barkeit nach Art. 92 Abs.1 Ziff. 10 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei- bung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1) vor. Insofern können solche Mittel – wie zur Begleichung anderer Schulden – grundsätz- lich auch zur Rückerstattung bezogener wirtschaftlicher Sozialhilfe verwen- det werden. Allerdings wird dem vorsorgerechtlichen Zweck bundesrecht- lich immerhin mit einer beschränkten Pfändbarkeit im Rahmen von Art. 93 SchKG Rechnung getragen (BGE 148 V 114, Erw. 7; Entscheid des Ver- waltungsgerichts WBE.2021.4 vom 6. Mai 2021, Erw. 5.3; vgl. auch BGE 150 V 161 sowie hinten Erw. II/3.3.5). 3.3. 3.3.1. Damit bleibt zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, das ausbezahlte Freizügigkeitsguthaben teilweise zur Rückerstattung von So- zialhilfeschulden einzusetzen. Das anwendbare Recht lässt nur – aber im- merhin – bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückerstattung zu, den persönlichen Umständen einer unterstützten Person Rechnung zu tragen. In diesem Rahmen lässt sich auch berücksichtigen, dass das Vermögen der betroffenen Person auf der Auszahlung von Freizügigkeitsguthaben be- ruht. 3.3.2. In BGE 150 V 161 äusserte sich das Bundesgericht zum Verhältnis der Pflicht zum Vorbezug von Freizügigkeitsleistungen und dem Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang kor- rekt festhielt, können Sozialhilfebeziehende nur dann zum Bezug ihres Freizügigkeitsguthabens verpflichtet werden, wenn dieses gestützt auf die errechneten Lebenshaltungskosten bis zum Anspruch auf eine AHV-Rente (Vorbezug) ausreicht. Der vorzeitige Bezug darf nicht zu einem Rückfall in die Sozialhilfe führen (Erw. 7.3.2). Gestützt auf diese Rechtsprechung be- rechnete die Vorinstanz die Lebenshaltungskosten – anders als der So- zialdienst oder die Beschwerdeführerin – nicht bis zum ordentlichen Ren- tenalter der Beschwerdeführerin am tt.mm.2028, sondern bis zum Zeit- punkt eines möglichen Vorbezugs der AHV-Rente am tt.mm.2025. Mit Blick auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist dies nicht zu beanstanden. 3.3.3. Die Vorinstanz berechnete für die Beschwerdeführerin jährliche Lebenshal- tungskosten von total Fr. 44'650.00, wobei die einzelnen Positionen und Teilbeträge nicht zu beanstanden sind. Berücksichtigt wurden zudem die -9- Schuldenrückzahlung und die Steuerlast. Demgemäss resultiert bis zum Vorbezug der AHV-Rente ein Überschuss von Fr. 138'637.00. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sich ihre finanzielle Situation seit Einreichung der Ver- waltungsbeschwerde völlig verändert habe, lässt sich daraus nichts zu ih- ren Gunsten ableiten. Die von ihr angeführten Ausgaben für den Tierarzt, anwaltliche Beratung oder die Reparatur bzw. den Ersatz ihres Notebooks müssen durch den sog. allgemeinen Lebensbedarf (vgl. Art. 10 ELG) ge- deckt werden. Die gemäss ihrer Kostenaufstellung ebenfalls angefallenen Ausgaben für den Umzug in eine neue (teurere) Wohnung und die Prämien für die Zusatzversicherung bei der Sanitas sind ebenfalls nicht zusätzlich zu berücksichtigen (vgl. ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistun- gen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, Rz. 472, 499). Für die Kosten der anwaltli- chen Vertretung vor Gericht steht das Institut der unentgeltlichen Rechts- pflege zur Verfügung, falls die erforderlichen Mittel nicht vorhanden sind. Die Gesundheitskosten hingegen wurden von der Vorinstanz mit einem Pauschalbetrag berücksichtigt. Damit ist die vorinstanzliche Berechnung insgesamt nicht zu beanstanden. 3.3.4. Sodann bringt die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfah- ren erstmals vor, sie habe neben den angegebenen Schulden auch bei ih- rem Stiefvater in Höhe von Fr. 57'000.00 ein Darlehen aufgenommen, wel- ches sie habe zurückzahlen müssen. Ausweislich der vor Verwaltungsge- richt eingereichten Übersicht "Schulden / Darlehensrückzahlungen / Keller- miete R._____" erfolgte die Rückzahlung des Darlehens ab dem 14. Juli 2022 in unterschiedlich hohen Tranchen, gesamthaft im Betrag von Fr. 49'000.00. Weitere Unterlagen (Bankbelege, Darlehensvertrag), welche den Umfang der Darlehensschuld oder der Rückzahlung belegen könnten, wurden nicht eingereicht. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die Be- schwerdeführerin die Darlehensschuld nicht bereits gegenüber der Sozial- behörde oder im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte. Wie sich nachfolgend in Erw. II/3.3.5 zeigen wird, ist für die Beurteilung der Zumut- barkeit der Rückerstattung jedoch nicht von Belang, ob die Darlehens- schuld tatsächlich existierte und gegebenenfalls, ob sie effektiv zurückbe- zahlt wurde. Nähere diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich. 3.3.5. Der Beschwerdeführerin wurden gesamthaft Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 72'938.75. ausgerichtet. Ihr Freizügigkeitsguthaben betrug Fr. 331'767.00. Nach Abzug der Lebenshaltungskosten bis zum Vorbezug der AHV-Rente, der Schulden und Steuern wäre selbst bei Berücksichti- gung einer getilgten Darlehensschuld im Umfang von Fr. 57'000.00 (siehe vorne Erw. II/3.3.4) noch von einem Überschuss von Fr. 81'637.00 auszu- gehen. - 10 - Im Sozialhilferecht ist gemäss § 20 Abs. 2 SPV für eine Einzelperson ein Vermögensfreibetrag von Fr. 5'000.00 zu gewähren. Mit der Pflicht zur Rückerstattung von Fr. 60'000.00 werden 4/5 der Sozialhilfeschuld getilgt und der Vermögensfreibetrag bei weitem nicht verletzt. Der Beschwerde- führerin verbleibt somit noch immer ein Teil ihres Alterskapitals zur freien Verfügung. Die Existenzsicherung der Beschwerdeführerin wird mit der vor- bezogenen AHV-Rente und Ergänzungsleistungen gewährleistet. Damit er- scheint die verfügte Rückerstattung insgesamt als zumutbar. Zudem gilt es Folgendes zu beachten: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein ausbezahltes Freizügigkeitsguthaben nur bis zur Höhe einer entsprechenden jährlichen Rente gepfändet werden. Diesbe- züglich wird – falls der Gemeinderat den Weg der Zwangsvollstreckung tat- sächlich zu beschreiten beabsichtigt – durch das Betreibungsamt im Hin- blick auf die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu ermitteln sein, welche Rente sich mit dem erhaltenen Guthaben im Voll- zugszeitpunkt unter Beachtung einer durchschnittlichen Lebenserwartung der Beschwerdeführerin kaufen liesse (BGE 148 V 114, Erw. 7.4). 4. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die vorliegende Verpflichtung zur Rückerstattung nicht gegen Bundesrecht verstösst. Eine Verletzung von kantonalem Sozialhilferecht, wie es im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Ent- scheids galt, liegt ebenfalls nicht vor. Somit lässt sich der angefochtene Entscheid nach Massgabe des anwendbaren Rechts nicht beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'200.00 festgelegt (vgl. § 20 Abs. 2 i.V.m § 7 Abs. 1 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.10]). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Ge- such hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kos- ten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). - 11 - 2.2. Die Beschwerdeführerin verfügte im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege am 22. Januar 2025 ausweislich der Akten über finanzielle Mittel in Höhe von über Fr. 30'000.00. Da sie kein Einkommen hat, musste sie davon bis zum Vorbezug der AHV-Rente ab dem tt.mm. 2025 ihren Lebensunterhalt bestreiten. Ausgehend von den im angefochtenen Entscheid errechneten Lebenshaltungskosten von jährlich Fr. 44'650.00 verblieben ihr weniger als Fr. 10'000.00, weshalb sie auf- grund der gesamten Umstände als prozessual bedürftig betrachtet werden kann. 2.3. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinn- aussichten und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überle- gung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Pro- zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 139 III 396, Erw. 1.2; 129 I 129, Erw. 2.3.1, je mit Hinweisen). Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufi- gen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhält- nisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217, Erw. 2.2.4; 129 I 129, Erw. 2.3.1, mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin wehrt sich dagegen, das Freizügigkeitsguthaben (bzw. den Restbetrag, über den sie noch verfügt) zur Rückerstattung von Sozialhilfe einzusetzen. Ihr Begehren kann angesichts der Problematik der Zumutbarkeit einer Rückerstattungspflicht nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ihr daher zu gewähren. 3. Eine Parteientschädigung fällt mangels anwaltlicher Vertretung ausser Be- tracht (§ 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 12 - 2. Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids der Beschwerdestelle SPG vom 20. De- zember 2024 bzw. Dispositiv-Ziffer 7 des Entscheids des Gemeinderats Q._____ vom 7. November 2022 wird von Amtes wegen wie folgt geändert: 7. Geht die Zahlung gem. Abs. III/6 nicht bis zum 25. November 2022 ein, wird an der Forderung gem. Berechnung in Abs. II von Fr. 60'000.00 fest- gehalten und es wird kein Teilerlass mehr gewährt. Es wird für die Fr. 60'000.00 eine Zahlungsfrist bis 31. Oktober 2025 gewährt." 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'200.00, gehen zu Lasten des Kantons. Die unent- geltlich prozessierende Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs.3 VPRG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin den Gemeinderat Q._____ das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schwei- zerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. Au- gust und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Be- schwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 13 - Aarau, 20. August 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Wittich