Anwaltstarif festzulegen ist. Die Grundentschädigung beträgt demnach zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 und bemisst sich nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles (§ 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif). Der mutmassliche Aufwand des Anwalts des Stadtrats Q._____ ist eher unterdurchschnittlich. Dasselbe gilt für die Komplexität der Materie und die Bedeutung des Falles für den Stadtrat. Es rechtfertigt sich somit, die Grundentschädigung auf Fr. 2'400.00 zu bemessen. Ordentliche oder ausserordentliche Zu- oder Abschläge nach den §§ 6 ff. Anwaltstarif sind hingegen keine zu gewähren bzw. anzuordnen.