gesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. November 2004 (EG BGFA; SAR 290.100) das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150). Der vorliegende Rechtsstreit ist zwar vermögensrechtlicher Natur, aber dessen Streitwert lässt sich mangels Angaben der Beschwerdeführerin zur Ertragssituation mit oder ohne gewerbliche Nutzung nicht schätzen, weshalb die Parteientschädigung in Anwendung von § 8a Abs. 2 Anwaltstarif analog §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. Anwaltstarif festzulegen ist.