III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). 2. 2.1. Zudem hat der obsiegende und vor Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Stadtrat Q._____ gegenüber der Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (§ 32 Abs. 2 VRPG). 2.2. Für die Bestimmung der Höhe der Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei gilt gemäss § 5 lit. d des Einführungsgesetzes zum Bundes- - 23 -