Der Vorinstanz lassen wich weder Verfahrensfehler noch eine falsche Feststellung des massgeblichen Sachverhalts oder Rechtsanwendungsfehler vorwerfen. Ein Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung für die nachgesuchte, gegen § 5 Abs. 1 BNO und den darin verankerten maximalen Wohnanteil an der AZ verstossende Wohnnutzung von Gewerbeflächen besteht nicht. Unter Verweis auf die Ausführungen in Erw. 4.2.1 vorne ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mangels Relevanz, Beweistauglichkeit sowie in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweismassnahmen (Augenschein, Befragungen von Bewohnern und Anwohnern) zu verzichten.